Die Patientenverfügung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1901a geregelt:
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§ 1901a Patientenverfügung
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
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Sie können daraus ersehen, dass es für eine Patientenverfügung weder die Unterschrift eines Rechtsanwaltes noch eines Notars bedarf.
Wichtig: Die Patientenverfügung gilt ja für den Fall, dass Sie selbst sich nicht mehr äussern können. Deshalb muss man dafür sorgen, dass die Patientenverfügung bekannt ist und im richtigen Zeitpunkt auch beachtet werden kann und muss. Also auf sich tragen, Kopien verteilen, und wenn immer möglich auch einen Betreuer einsetzen, auf den man sich verlasen kann.
Sie können selbst im Internet die entsprechenden §§ nachlesen. Hier ist der Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1901a.html
Ändern Sie die Zahl am Schluss zwischen 1896 und 1908 k (das sind die §§ betreffend rechtliche Betreuung).