Mir scheint die von dir genannte Ausnahme merkwürdigerweise dennoch gerade kompatibel mit dem was ich schrieb. Solange der Mittäter den `autonomen` Willen und die dadurch bestimmte Tat des Haupttäters unterstützt (dessen Tat nicht strafwürdig ist), dann kann auch der Mittäter nicht bestraft werden (weil sein Wille nur die Bestärkung/Verdoppelung jenes des Haupttäters ist, der nicht strafwürdig ist). Genau das ist aber nicht gegeben, wenn man annimmt, dass zwar der Suizid unterstützt wird, dieser aber nicht dem Willen des Haupttäters entspricht, der eigentlich in eine andere Richtung zielte. Der so Manipulierte ist ja auch eigentlich schuldunfähig, da er manipuliert wurde, und nicht gemäss seinem Willen handelte (sondern unter objektivem Zwang), ganz im Gegensatz zum Mittäter. Aber die von dir genannte Ausnahme macht für mich keinen Sinn, wenn sie bezogen wird auf eine Tat die nicht strafbar ist...was spielt da die Schuld(un)fähigkeit für eine Rolle, wenn die Tat grundsätzlich nicht bestrafbar ist? Du hast natürlich Recht was die Problematik der Nachweisbarkeit einer Manipulation betrifft, das ist kaum nachzuweisen (was allerdings gerade als Argument für die Potenzierung der Relevanz des Missbrauchsargumentes dient im Verbot von SH: mit einem Verbot werde Missbrauch grundsätzlich verunmöglicht, welches anderweitig nicht zu verhindern oder feststellbar ist...ganz unplausibel ist solches Argument ja wirklich nicht, auch wenn es bestimmt anderweitig präventive Massnahmen gibt. Das Problem ist, dass mögliche Missbräuche gegenüber den Folgen eines Verbotes von SH nicht gewichtet werden, wie auch Türen für nahe liegende Missbräuche geöffnet werden: Angehörige). Aber an sich entsteht kein Widerspruch wenn die Gültigkeit des strafrechtlichen Dogmas in Kombination mit der Unterstellung von Manipulation behauptet wird.And hat geschrieben: @ Girl - von der Logik des gesunden Verstandes gebe ich Dir recht. Nur geht es hier rein um das strafrechtliche Dogma, laut dem keine Mittäterschaft strafbar sein kann, wenn die Haupttat nicht strafbar ist (Ausnahme: der Haupttäter ist schuldunfähig, der Helfer schuldfähig & dies war vor der Tat nachweisbar bekannt).
Manipulation & Erpressung ist ja in den meisten Fällen nicht nachweisbar, darum stimme ich Dir hinsichtlich des Missbrauchsarguments auch völlig zu, was die Absurdität des Ganzen anbelangt.
Aber wie auch immer. Im Grundsätzlichen stimmen wir wohl überein.
Verstehe was du meinst. Historisch ist ja eindeutig eine Entkriminalisierung hin zu einer Pathologisierung des Suizidenten geschehen. Welche Folgen die zu bevorzugenden sind? Ich weiss nicht genau was die strafrechtlichen Folgen waren, Todesstrafe?Psychiatrische "Kriminalisierung" meine ich natürlich im übertragenen Sinn. Bei Vereitelung oder Scheitern erfolgt (meines Wissens) immer eine Einweisung, wobei letztlich (v.A. bei Renitenz / "fehlender Krankheitseinsicht" o.ä.) unbegrenzter Freiheitsentzug, Medikationszwang & totale Entmündigung via Betreuungsanordnung möglich ist. Dies kommt m.E. einer Bestrafung bzw. Abschreckung durch Angst vor Bestrafung gleich - mit dem Unterschied, dass der Betroffene nicht einmal sein "Strafmass" kennt, welches weitgehend der Willkür von Ärzten, Gutachtern etc. unterliegt. Jeder, der einmal gegen seinen Willen hospitalisiert & medikalisiert wurde, wird dem wohl zustimmen.