Suizid und Sterbehilfe in den Medien - Sammelthread

Meinungs- und Erfahrungsaustausch zum Thema Suizid; Berichte über gescheiterte Suizidversuche; suizidales Verhalten; Leben mit Suizidgedanken; Hilfestellungen

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Peterchen
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Re: Suizid und Sterbehilfe in den Medien - Sammelthread

Beitrag von Peterchen »

Sieht so aus. Nitrogen ist Stickstoff. Also einfach eine Variante der Stickstoffmethode. Was daran jetzt besser, weiß ich auch nicht.
Peterchen
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Re: Suizid und Sterbehilfe in den Medien - Sammelthread

Beitrag von Peterchen »

Lesenswertes Interview mit Thomas Macho:

https://www.nzz.ch/gesellschaft/wer-sic ... ld.1326101
Laut der WHO haben 90 Prozent der Suizide eine psychische Erkrankung als Ursache. Das ist schwer übertrieben: Da werden alle möglichen Motive in den Topf der Depression geworfen.
Meine Rede. Der Begriff der Depression ist dermaßen vage, dass man jeden, der sein Leben beendet hat, nachträglich für depressiv erklären kann. "Depression" ist heute ein ideologischer Kampfbegriff, der dazu dient, Menschen eine der wichtigsten Freiheiten vorzuenthalten.

Davon abgesehen kann auch der Suizid von Menschen, die wirklich depressiv sind, eine rationale Entscheidung sein.
Peterchen
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Re: Suizid und Sterbehilfe in den Medien - Sammelthread

Beitrag von Peterchen »

https://hpd.de/artikel/religioeses-denk ... eift-15090
In das NFP67 sind unverblümt moral-theologische Positionen der katholischen Kirche eingeflossen, so etwa, dass "das Sterben einen Prozess des persönlichen Wachstums" mit sich bringe.
Hurlinger
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Re: Suizid und Sterbehilfe in den Medien - Sammelthread

Beitrag von Hurlinger »

Da berichtet sogar T-Online drüber:
http://www.t-online.de/sport/olympia/id ... enden.html

Die Kommentare dazu sind manchmal "unterste Schublade"
Peterchen
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Re: Suizid und Sterbehilfe in den Medien - Sammelthread

Beitrag von Peterchen »

Hurlinger hat geschrieben:Da berichtet sogar T-Online drüber:
http://www.t-online.de/sport/olympia/id ... enden.html

Die Kommentare dazu sind manchmal "unterste Schublade"
Wobei die meisten Kommentare ja ziemlich vernünftig sind.

Das ist mir auch vor zwei Jahren aufgefallen, als in D das Verbot des assistierten Suizids beschlossen wurde: Die FAZ hat einen Propaganda-Artikel nach dem anderen gegen Sterbehilfe rausgehauen, aber die Kommentare waren zu 90% pro Sterbehilfe.
Riesenschnauzer
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Re: Suizid und Sterbehilfe in den Medien - Sammelthread

Beitrag von Riesenschnauzer »

Man muss da "Beihilfe zum Suizid" und "Sterbehilfe" unterscheiden.

Wobei beides nicht strafbar ist. Letzteres nur, wenn es "geschäftsmäßig" erfolgt, was aber weniger ist als "gewerbsmäßig".

Ein Arzt, der also ohne Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig Beihilfe zum Suizid (für körperlich Gesunde, die nicht lebensbedrohlich erkrankt sind) leistet, macht sich nun strafbar.
Tornado
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Re: Suizid und Sterbehilfe in den Medien - Sammelthread

Beitrag von Tornado »

Gestern habe ich auch so etwas in den Nachrichten gesehen, vlt handelt es sich um den gleichen Vorfall. Der Grund warum der Arzt der gestern in den Nachrichten kam, angeklagt wurde, war weil er immer wieder nachschaute ob alles glatt läuft, hätte er sie ihrem Schicksaal alleine überlassen und hätte nicht nach ihr geschaut dass alles schmerzlos abläuft, wäre er nicht angeklagt worden. Verstehe wer will
Riesenschnauzer
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Re: Suizid und Sterbehilfe in den Medien - Sammelthread

Beitrag von Riesenschnauzer »

Interessanter Fall, entscheidend ist da dann, ob der Arzt die Tabletten gezielt verabreicht hat, um den Tod herbeizuführen. Dann ist es wohl strafbar.

Ich habe vor kurzem einen groben Aufriss zur Rechtslage Suizid/Sterbehilfe/geschäftsmäßige Suizidhilfe (neuer Tatbestand) verfasst, wie sie sich aus meiner Sicht in Deutschland aktuell darstellt.
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1. Suizid und „Beihilfe“ zum Suizid

Die Beihilfe oder Anstiftung zum Suizid ist nicht strafbar, weil es keine Haupttat gibt zu der Beihilfe geleistet werden könnte.
Wenn man also jemandem den tödlichen Giftbecher reicht oder Utensilien zur Verfügung stellt mit denen man einen Suizid begehen kann, macht man sich dadurch nicht strafbar. Es kommt dabei aber entscheidend darauf an, ob der Suizident den unmittelbar lebensbeenden Akt selbst vollzieht. Das Reichen des Giftbechers ist also straflos. Das Einflößen des tödlichen Giftes oder Medikamentes ist als Totschlag oder -wenn ein ernsthaftes Verlangen von Seiten des „Opfers“ nach der Tötung vorlag- als Tötung auf Verlangen strafbar.

Ausgehend von diesem Grundsatz gibt es nun aber noch eine weitere Konstellation zu beachten, die insbesondere bei engen persönlichen Nähebeziehungen eine Rolle spielt ( z.B. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder andere sehr enge Nähebeziehungen). Will sich eine solche Person suizidieren, dann kann es dazu kommen, dass die „Näheperson“ in einer sogenannten Garantenpflicht zu dem Suizidwilligen steht. Das bedeutet, dass diese Person für ein Unterlassen in derselben Weise strafrechtlich verantwortlich werden kann wie bei einem eigenen Handeln. Konkret wird das dann relevant, wenn der Suizidwillige die Suizidhandlung zwar selbst vollzieht, die garantenpflichtige Person aber in der Nähe, meistens in derselben Wohnung ist.
Ab dem Moment, wo der Suizident seine Handlung vollzieht und selbst nicht mehr bei Bewusstsein und damit nicht mehr handlungsfähig ist, lebt diese Garantenpflicht für die Näheperson oder den Arzt auf. Sie hat jetzt eine Handlungspflicht und muss alles tun, um das Leben des Suizidenten zu retten. Eine eventuell erklärte Einwilligung spielt keine Rolle, da die Preisgabe des Rechtsgutes Leben nicht einwilligungsfähig ist. Handelt sie nicht und hätte der Verstorbene andernfalls gerettet werden können, macht sie sich wegen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen oder im schlimmsten Fall – wegen Totschlags oder Mordes durch Unterlassen strafbar.
Die Rechtsprechung lässt den privilegiernden Tatbbestand der Tötung auf Verlangen nämlich schon dann ausscheiden, wenn neben der Suizidbegleitung noch andere Motive leitend für das Unterlassen waren. Man braucht dabei keine große Phantasie, um sich vorzustellen, wie schnell ein solcher Verdacht aufkommen kann (Erbe...).

Wohl nicht ganz geklärt ist, ob sich auch ein Nichtgarant gemäß § 323c StGB strafbar machen kann, wenn er in einer entsprechenden Situation auf eine Suizidenten trifft. Manche lehnen die Strafbarkeit ab, weil ein gewollter Suizid kein „Unglücksfall“ (=plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis) sein soll.

Das Fazit ist also insgesamt: Es gibt beim Suizid unter Umständen die paradoxe Situation, dass man dem Suizidenten zwar aktiv Beihilfe zu seinem Suizid leisten darf, aber sobald die betreffende Person das Bewusstsein verliert, den Suizidbegleiter eine Handlungspflicht trifft.

Mit Blick auf die Möglichkeit der Patientenenverfügung (§ 1901a BGB) und die dadurch zum Ausdruck kommende stärkere Achtung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten, mehren sich kritische Stimmen an dieser Rechtsprechung.


2. Sterbehilfe


Streng von der Suizidkonstellation zu trennen ist die aktive oder passive Sterbehilfe.

Die passive Sterbehilfe ist unter bestimmten Voraussetzungen straflos. Damit sind Konstellationen gemeint in denen der Sterbeprozess bereits unumkehrbar begonnen hat und der behandelnde Arzt oder die Angehörigen einem natürlichen Sterbeprozess seinen Lauf lassen. Das Entfernen einer Magensonde, wenn sich der Sterbewillige ansonsten nicht mehr selbst ernähren kann, ist dadurch besipielsweise abgedeckt. Auch eine ärztliche Begleitung des Sterbeprozesses in der Form, dass z.B. schmerzlindernde Medikamente gegeben werden, ist auch dann möglich, wenn dadurch der Tod schneller eintreten sollte. Dazu ist der Arzt dann oft auch verpflichtet, weil er sich andernfalls wegen Körperverletzung durch Unterlassen strafbar machen könnte.

Der ganz große Unterschied zu der Suizidkonstellation ist hier also: Der Arzt und die Angehörigen können aus ihrer Garantenpflicht von dem Sterbewilligen entlassen werden. Das ist aber auch die Voraussetzung für die obig aufgeführte Straflosigkeit der „Unterlassenden“. Es muss also so klar wie möglich sein, unter welchen Umständen der Sterbewillige keine Behandlungsmaßnahmen mehr wünscht. Dazu sind die Patientenverfügungen da. Sollte keine Patientenverfügung vorliegen und der Patient nicht bei Bewusstsein sein, muss der mutmaßliche Patientenwille ermittelt werden, zum Beispiel durch Befragung der Angehörigen.

Strafbar ist dagegen die aktive Sterbehilfe. Also zum Beispiel das gezielte Spritzen von Medikameneten, um den Tod herbeizuführen.


3. Neuer Tatbestand des § 217 StGB


Der neue Tatbestand des § 217 StGB stellt das „geschäftsmäßige“ Ermöglichen des Suizids unter Strafe. Ein Arzt, der mit einer gewissen Nachhaltigkeit solche Dienste anbietet, macht sich also strafbar. Aus meiner Sicht ist sehr bedauerlich, dass nicht wenigstens eine „Erwerbsmäßigkeit“ gefordert wird. Darunter würden dann nämlich nur Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht fallen. Für die „Geschäftsmäßigkeit“ reicht wohl schon ein wiederholtes Tätigwerden. Hier muss man aber noch abwarten, wie die Gerichte das Merkmal genau auslegen. Neben Ärzten könnten sich auch Organisationen oder Privatpersonen strafbar machen, die Gelegenheiten zu solchen „Suiziddiensten“ vermitteln.
Dieser Tatbestand ist im Bundestag in der Abstimmung sehr unglücklich-emotional diskutiert worden. Und ich bezweifle , dass alle Abgeordneten sich der Bedeutung dessen, was sie da beschlossen haben (vor allem über die „Geschäftsmäßigkeit“) bewusst waren. Hinzu kommt, dass es wohl keine Mehrheit in der Bevölkerung dafür gegeben hätte.

Aus der Perspektive derer, die sich für eine weitgehende Straflosigkeit der „Suizidbegleitung“ aussprechen, hat der neu geschaffene Tatbestand aber einen sehr interessanten Aspekt: Es könnte sich nämlich die Frage stellen, ob § 217 im Hinblick auf die obig geschilderte Problematik der Unterlassungsstrafbarkeit von Angehörigen-Garanten als eine weitgehende Privilegierung zu lesen ist.
Der Absatz 2 des Tatbestandes stellt Angehörige, die bei einer Suizidermöglichung durch geschäftsmäßig Tätige Beihilfe leisten von der Strafbarkeit frei. Die Regelung war notwendig, weil mit § 217 I nun eine grundsätzlich teilnahmefähige Haupttat vorliegt, aber die Beihilfe zum Suizid ja auch sonst nie strafbar war.
Die Frage ist nun, ob diese Regelung so gesehen werden könnte, dass sie generell Angehörige von der Unterlassungsstrafbarkeit in den Suizidkonstellationen ausnimmt indem sie negativ-speziell regelt, dass Angehörige in diesen Situationen immer straflos sind. Es wäre jedenfalls widersprüchlich, wenn das nicht, zumindest für die Konstellation der geschäftsmäßigen Suizidhilfe durch Dritte, auch für die Unterlassungsstrafbarkeit gelten würde. Warum aber dann noch generell eine Unterlassungsstrafbarkeit von (Angehörigen-)Garanten?
Zumindest ist damit neues Argumentationsmaterial vorhanden für jene, die die obig beschriebene herrschende Rechtsprechung zur Unterlassungsstrafbarkeit von Angehörigen-Garanten beim Suizid schon lange kritisch sehen.
Mediator
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Re: Suizid und Sterbehilfe in den Medien - Sammelthread

Beitrag von Mediator »

Zum Thema Garantenpflicht:

Die sogenannte Garantenpflicht in Deutschland ist ein in der Debatte um assistierten Suizid wichtiger Begriff. Mit Blick auf eine Rolle als möglicher Helfer beim assistierten Suizid bedeutet Garantenpflicht: Der Arzt ist aufgrund seiner besonderen Stellung und Verantwortung dem Wohl des Opfers verpflichtet. Er kann sich deshalb strafbar machen - nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen.
Die rechtliche Regelung zum assistierten Suizid in Deutschland ist kompliziert. Selbsttötung ist nach deutschem Recht straflos. Das gilt auch für die Beihilfe zum Suizid. Allerdings nur, wenn der Suizident, also der Mensch, der sterben will, den entscheidenden Akt der Selbsttötung selbst ausführt.
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Arzt auch nach einem Suizid, der zunächst frei verantwortlich begonnen wurde, wegen seiner Garantenpflicht zur Hilfe verpflichtet - so lange dies noch möglich ist. Die Überlegung der Richter: Wenn der Suizident die Möglichkeit der Beeinflussung des Geschehens verloren hat, hängt der Eintritt seines Todes allein vom Verhalten des Garanten ab.
Die Kirchen haben sich eindeutig positioniert.
Dem Arzt als Helfer wäre es also durchaus gestattet, das Tötungsmittel zu besorgen. Er wäre aber zum Einschreiten verpflichtet, sobald der Suizident nicht mehr handlungsfähig ist. Ein Problem, auf das die Befürworter einer Aufhebung der Garantenpflicht bei Diskussionen immer wieder hinweisen. Ihr Argument: In der Praxis käme es zu unwürdigen Umgehungsstrategien. Der Helfer entfernt sich rechtzeitig, um eine drohende Strafe zu vermeiden.
Unabhängig von diesen komplizierten strafrechtlichen Regeln gibt es aber noch das ärztliche Standesrecht. Und das besagt klipp und klar: "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos!"
Mediator
Riesenschnauzer
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Re: Suizid und Sterbehilfe in den Medien - Sammelthread

Beitrag von Riesenschnauzer »

Mediator hat geschrieben: Ein Problem, auf das die Befürworter einer Aufhebung der Garantenpflicht bei Diskussionen immer wieder hinweisen. Ihr Argument: In der Praxis käme es zu unwürdigen Umgehungsstrategien. Der Helfer entfernt sich rechtzeitig, um eine drohende Strafe zu vermeiden.
Wobei auch das, jedenfalls rechtlich gesehen, wegen der Figur der "Omissio libera in causa" nicht funktioniert. Die andere Frage ist natürlich, ob es nachweisbar ist, wenn jemand bei dem Suizid anwesend ist und sich danach entfernt.
Peterchen
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Re: Suizid und Sterbehilfe in den Medien - Sammelthread

Beitrag von Peterchen »

Udo di Fabio, ehemaliger Verfassungsrichter und weltanschaulich absolut unbefangen, veröffentlicht "Expertise" gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

http://www.lvz.de/Leipzig/Lokales/Gutac ... lfe-Urteil
„Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Mittel zu verweigern, wenn er in einer 'Assistenz' zur Selbsttötung zugleich Gefahren einer künftig entstehenden Routine zur Verabreichung tödlich wirkender Substanzen bis hin zur gesellschaftlichen Erwartung des Suizids erkennt“, schreibt Di Fabio in seinem Gutachten.
Die Argumentation ist die gleiche wie immer: Ein hypothetischer Druck, der nur in den Köpfen der Kritiker existiert und durch die Situation in der Schweiz und den Niederlanden in keiner Weise bestätigt wird, soll Grund genug sein, alle Menschen zu einem unfreiwilligen Weiterleben zu verpflichten.

Das Perfide an dieser Argumentation ist, dass die Leute sich als Anwälte einer ageblich bedrohten Freiheit aufspielen, während sie in Wirklichkeit gegen das Recht auf Selbstbestimmung agitieren.
Riesenschnauzer
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Re: Suizid und Sterbehilfe in den Medien - Sammelthread

Beitrag von Riesenschnauzer »

Das Widersprüchliche ist ja auch: Es wird das Selbstbestimmungsrecht betont und gesagt, dass staatliche Behörden sich in so eine höchstpersönliche Entscheidung nicht einmischen dürften. Soweit ist dieser Gedanke noch nicht widersprüchlich. Aber dann erwähnt Grohe in dem Artikel noch den neu geschaffenen § 217 StGB, der ärztliche Suizidhilfe (also durch Private!) weitestgehend kriminalisiert. Wie gesagt, die Argumentation, dass staatliche Stellen solche Mittel nicht zur Verfügung stellen sollen, der kann man folgen oder nicht. Aber dann die Sterbe- bzw. Suizidhilfe durch private auch noch zu kriminalisieren und gleichzeitig das Selbstbestimmungsrecht zu betonen, das passt irgendwie nicht zusammen.
Abendstern
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Re: Suizid und Sterbehilfe in den Medien - Sammelthread

Beitrag von Abendstern »

Am schlimmsten finde ich, daß man einerseits nicht sterben darf, aber leben auch nicht...

Wie Peterchen neulich schon so schön feststellte:
Peterchen hat geschrieben:Der liebe Müntefering hat ja einst gesagt "Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen". Würde aber jemand ihn beim Wort nehmen und das Essen bzw. Leben einstellen, dann wäre er vermutlich auch nicht einverstanden. Jedenfalls macht er Propaganda gegen Sterbehilfe und assistierten Suizid. Er sollte sich mal fragen, wie viele Menschen durch die Schikane im Hartz 4-System dieser Welt schon den Rücken gekehrt haben.
Peterchen
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Re: Suizid und Sterbehilfe in den Medien - Sammelthread

Beitrag von Peterchen »

Neulich? Das war 2015 ;) Aber es bleibt wahr.
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